Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 211 Aufgaben der Landesverbände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 – L 9 KR 344/16
- LSG NRW, 10.05.2012 – L 5 KR 101/12 B ERZitiert von 2
- SG Düsseldorf, 15.11.2007 – S 8 KR 43/05
- LSG Hessen, 14.05.2014 – L 4 KA 53/11Zitiert von 1
- SG Marburg, 28.01.2011 – S 6 KR 183/10 ER
- LSG Schleswig, 25.03.2009 – L 5 KR 94/07
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 – L 14 KR 59/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 – 7 Sa 155/21
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 – L 6 KR 70/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/211#abs-1 (1) Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/211#abs-2 (2) Die Landesverbände unterstützen die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/211#abs-3 (3) Die Landesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/211#abs-4 (4) Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht. Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen nach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1 vereinbaren die Landesverbände. Kommt die Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. November eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Vereinbarung durch eine von den Vertragsparteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt.